Eine starke Gemeinschaft...

Werden Sie Mitglied

Warum es sich für Sie lohnt, dabei zu sein:

  • Sie sind in einem starken Verband mit namhaften Mitgliedern
  • Sie sparen Aufwand, Kraft und Geld durch abgestimmte Aktivitäten im Netzwerk
  • Sie erhalten eine engagierte Vertretung bei Politik und Verwaltung
  • Sie genießen Imagezuwachs als Mitgestalter des Wandsbeker Zentrums
  • Sie profitieren von der Erhöhung der städtischen Attraktivität
  • Sie haben einen Informationsvorsprung durch regelmäßigen Informationsaustausch
  • Sie schaffen sich Wettbewerbsvorteile durch ein engagiertes Stadt-Management

Satzung 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „City Wandsbek e.V.“ und ist in das Vereinsregister Hamburg unter der Nummer VR 15796 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Attraktivität des Gebietes um das Wandsbeker Zentrum. Hierzu gehören insbesondere
a) die Förderung der Kommunikation unter den Mitgliedern
b) eine gemeinsame Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung
c) die Organisation eines abgestimmten Verhaltens sowie gemeinsamer Maßnahmen zur Förderung der Standortattraktivität, insbesondere in den Bereichen äußeres Erscheinungsbild, Sauberkeit, Infrastruktur, Öffnungszeiten, Branchenmix und Sicherheit
d) die Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen zur Verbesserung von Bekanntheitsgrad und Image des Standorts
e) eine gemeinsame und einheitliche Darstellung nach außen.
2. Der Verein verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3  Mitgliedschaft

 

1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
a) in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Dem Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss unterliegt auf Antrag, der binnen 2 Wochen nach Zustellung gestellt werden kann, der Überprüfung durch die nächste Mitgliederversammlung, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen
 b)   wenn es sich mit 2 Quartals-Mitgliedsbeiträgen im Rückstand befindet.
4. Ein Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich   zu erklären.
5. Ein Sonderkündigungsrecht des Mitglieds zum Ablauf des Quartals besteht bei Verkauf oder Aufgabe des Nutzungsverhältnisses, bei Eigentumswechsel bezogen auf den Übergabe- und Verrechnungstag sowie bei einer Beschlussfassung über eine Umlage, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag übersteigt.

 

§ 4  Beiträge und Umlagen

 

1. Die Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beirat ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen Mitglieder von der Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise freizustellen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem auf in der Tagesordnung vorher bekanntzugebenden Antrag über notwendige Umlagen. Sie kann insofern auch den Beirat ermächtigen, die Einzelheiten  festzulegen. Umlagen unterliegen dem gleichen Aufteilungsschlüssel wie Beiträge, soweit dies nicht nach den Umständen unbillig wäre, beispielsweise bei Veranstaltungen in einem oder für einen Teilbereich. Für die Festsetzung von Umlagen, die nur in besonderen Fällen erhoben werden sollen, müssen sich mindestens 10 Mitglieder und insgesamt die Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden und der vertretenen Mitglieder aussprechen.


§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach der Höhe der jeweils festgesetzten Mitgliedsbeiträge. Auf jede angefangenen € 50,00 ( ohne Mehrwertsteuer), die für das der Versammlung vorausgehendem Quartal zu zahlen sind, entfällt eine Stimme.
2. Ein Mitglied kann – einschließlich erteilter Vollmachten - nicht mehr als 15% der vertretenen Stimmrechte ausüben.
3. Das Stimmrecht ruht, wenn 1 Woche vor der Mitgliederversammlung (Eingang auf dem Vereinskonto) Beitragsrückstände in Höhe von mindestens einem Quartalsbeitrag bestehen.


§ 6  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung


§ 7  Beschlussfassungen, Vollmachten und Wiederwahl

 

1. Beschlussfassungen erfolgen, soweit nicht abweichend geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Antrag ist geheime Abstimmung vorzunehmen.
2. Vollmachten sind schriftlich (auch per Fax) zu erteilen, Anträgen beizufügen und auf Verlangen vorzulegen.
3. Die Wiederwahl von Beirats- und Vorstandsmitgliedern sowie Rechnungsprüfern ist zulässig.


§ 8  Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
2. Beschlüsse des Vorstand bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur rechtsgültigen Vertretung des Vereins genügen die Unterschriften von 2 Vorstandsmitgliedern.
3. Der Vorstand wird vom Beirat für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grund durch den Beirat mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder möglich.
4. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Beirats und Vereinsmitglieder oder Repräsentanten eines Vereinsmitgliedes sein.
5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse des Beirats
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  c)   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach außen.
7. Der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider der Schatzmeister lädt zu den Vorstandssitzungen und zur Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.


§ 9  Beirat

 

1. Der Beirat besteht aus bis zu 11 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden.
2. Bei der Wahl des Beirats haben der Vorstand und jedes Vereinsmitglied das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Dabei werden Stimmzettel für die anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder ausgegeben, die alle vorgeschlagenen Namen enthalten, die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Stehen nicht mehr Kandidaten zur Wahl als nach der Satzung zulässig, ist auch eine Wahl en bloc und/oder durch Akklamation zulässig, falls niemand etwas Anderes beantragt.
3. Höchstens ein Drittel des Beirats darf aus Nichtmitgliedern des Vereins bestehen.
4. Die Zusammensetzung des Beirats soll in angemessener Weise die Strukturen der Mitglieder repräsentieren.
5. Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers (City-Manager)
c) Aufstellung des Jahreswirtschaftsplans
d) Aufstellung eines jährlichen Geschäfts- und Tätigkeitsberichts
e) Überwachung der Arbeit des Geschäftsführers.
6. Der Beirat ist berechtigt, für Teilbereiche Ausschüsse einzuberufen oder Dritte zu beauftragen.
7. Der Beirat wählt zu Beginn seiner Sitzungen einen Sitzungsleiter.
8. Über die Beiratssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
9. Wechselt der Repräsentant eines Mitglieds nach erfolgter Wahl durch die Mitgliederversammlung, kann der Vorstand dessen Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Wahl mit vollem Stimmrecht als Beiratsmitglied zulassen.

 
§ 10 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich bis spätestens 28. September unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen schriftlich oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Vereins einzuberufen.
3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstandsvorsitzenden bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung vorliegen müssen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über     
a) Entlastung und Wahl des Beirats
b) Neuwahl von 2 Rechnungsprüfern
c) Genehmigung des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts und des Jahreswirtschaftsplans
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen
e) Vorliegende Anträge
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern mitzuteilen.
6. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von insgesamt 2/3 der Stimmen der anwesenden und vertretenen Stimmen, Anträge hierfür müssen mit der Tagesordnung mitgeteilt werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Stimmanteile anwesend oder vertreten sind.
8. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
9. Auf Antrag des Vorstandes oder von 15% der Stimmanteile der Mitglieder ist eine   außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


§ 11  Rechnungsprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, für die Dauer von je einem Jahr.

 

§ 12  Schatzmeister

 

Der Schatzmeister entwirft den Wirtschaftsplan, berichtet dem Beirat regelmäßig über die finanzielle Situation und trägt den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan auf der Mitgliederversammlung vor. Er ist bei 1.000 € übersteigenden Ausgaben im Vorstand anzuhören.

 

§ 13 Haftung

 

Der Vorstand haftet für Schäden, die er im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 14  Salvatorische Klausel

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung führt nicht zu einer Gesamtnichtigkeit. Eine unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine andere, gültige zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am besten entspricht.


§ 15  Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen, der Antrag auf Auflösung muss mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen einem satzungsgemäßen Zweck zuzuführen, Ansprüche der Mitglieder auf Auseinandersetzung sind ausgeschlossen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. September 2004 beschlossen.

 

Vorstand            stellv. Vorstand    Schatzmeister
Holger Gnekow   Frank Klüter         Michael Pommerening

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